Hinweis zu erhaltender Corona Soforthilfe (Stand 28.07.2020)
Die Prüfung und Auszahlung der Corona Soforthilfe erfolgte seinerzeit schnell und unbürokratisch. Allerdings enthielt der Antrag die Verpflichtung des Antragstellers respektive Empfängers der Soforthilfe nachträgliche Änderungen, die auf die Corona Soforthilfe oder ihre Höhe Einfluss haben könnten, der Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) als Bewilligungsstelle unverzüglich mitzuteilen.
Deshalb erscheint nun ratsam, anhand der betriebswirtschaftlichen Auswertungen für April, Mai, Juni zu überprüfen, inwieweit die Zahlen mit den im Corona Soforthilfe-Antrag gemachten Prognosen übereinstimmen und ob ein Corona-bedingter Liquiditätsengpass in Höhe der erhaltenen Hilfe tatsächlich eintrat. Gegebenenfalls erforderliche Rückzahlungen sind dann in der Liquiditätsplanung zu berücksichtigen.
Auch wenn eine (teilweise) Rückzahlung der Corona Soforthilfe bei Antragstellung nicht absehbar war, bedenken Sie, dass obige Umstände offensichtlich und sehr leicht ermittelbar sind und die möglichen Konsequenzen, die sich aus einer unterlassenen Meldung ergeben könnten.
Gauß Steuerberatung
Wurmbergstr. 1
71063 Sindelfingen